Welcher ist der für Ihre Feier gültige Umsatzsteuersatz?

"Wie kann ich 12% Umsatzsteuer sparen?"

Kurz gesagt: Wir sind in Deutschland!

Nirgendwo auf der Welt ist das Steuerrecht komplizierter und umfangreicher. Deswegen gibt es keine einfache Antwort.

 

Ob Ihr Auftrag zu 7% oder zu 19% Umsatzsteuer abgerechnet werden kann, hängt manchmal von so banalen Dingen ab, wie beispielsweise - wer den Müll entsorgt - kein Witz!

 

Ein Beispiel:

Wenn der Caterer Einweggeschirr benutzt, welches er nach der Veranstaltung abholt und selbst entsorgt, fallen volle 19 Prozent Umsatzsteuer an, da das Abholen und Entsorgen des Einweggeschirrs „nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen“ verbunden ist. Überlässt es der Caterer dagegen dem Auftraggeber, das Einweggeschirr zu entsorgen, liefert er lediglich an und es werden nur 7 Prozent fällig. Im Falle der Verwendung von Mehrweggeschirr, welches der Caterer zur Nutzung überlässt, welches er nach der Veranstaltung wieder abholt und für den nächsten Auftrag wiederverwendet, werden natürlich aus finanzpolitischer Sicht auch 19 Prozent Umsatzsteuer geschuldet. Konsequenz: Die Verwendung und Entsorgung von Einweggeschirr wird mit 7 Prozent Umsatzsteuer gefördert.

 

Aber keine Sorge, wir beraten Sie passend, dass Sie in den Genuss der günstigen 7% - Catering-Preise kommen.

 

Hierauf sollten wir dabei achten:

  • es muss sich um die reine Lieferung von Speisen handeln,
  • wählen Sie vorzugsweise ein Buffet aus unseren Standard-Vorschlägen,
  • eine individuelle Beratung ist möglich,
  • eine Anlieferung durch uns ist möglich,
  • eine Abholung und Reinigung unseres Inventars durch uns ist möglich.

 

Dies sollten wir vermeiden:

  • die "festliche Dekoration" des Buffets durch uns,
  • die gleichzeitige Beauftragung von Dienstleistungen zum Buffet (z. B. Geschirrservice, Personalservice, Mietservice, Getränke o.ä. ),
  • Wir zeigen Ihnen Optionen, wie dies dennoch möglich ist.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an.

 


Haben Sie weiteres Interesse am Thema?

Hier ein Auszug aus den relevanten Seiten des Umsatzsteuererlasses... (vollständiger Download weiter unten):

 

B e i s p i e l  9 : (Seite 96 ff. aus dem nachfolgenden Steuererlass)
Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein kalt-warmes Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, ggf. deren Beförderung sowie die Beratung beschränkt. Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu berücksichtigenden Dienstleistungselement „Beratung“ nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebehälter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung nicht zu berücksichtigen.


B e i s p i e l 1 0 :
Sachverhalt wie Beispiel 9, zusätzlich verleiht die Metzgerei jedoch Geschirr und/oder Besteck, das vor Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor Das Geschirr erfüllt in diesem Fall keine Verpackungsfunktion. Mit der Überlassung des Geschirrs und des Bestecks in größerer Anzahl tritt daher ein Dienstleistungselement hinzu, durch das der Vorgang bei Betrachtung seines Gesamtbildes als nicht begünstigte sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass das Geschirr
und Besteck vom Kunden gereinigt zurückgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2011 – XI R 6/08,
BStBl II 2013 S. 253).


B e i s p i e l 1 1 :
Der Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand für eine Feier seines Auftraggebers an.  Er richtet das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Die Überlassung der Warmhaltevorrichtungen erfüllt zwar vornehmlich eine Verpackungsfunktion. Sie führt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs zusammen mit den zu berücksichtigenden Dienstleistungselementen (Herrichtung des Büffets, Anordnung und festliche Dekoration) jedoch zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente.


B e i s p i e l 1 2 :
Der Betreiber eines Partyservice liefert auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen zu einem festgelegten Zeitpunkt für eine Party seines Auftraggebers an. Der Auftraggeber erhält darüber hinaus Servietten, Einweggeschirr und -besteck. Der Betreiber des Partyservice hat sich verpflichtet, das Einweggeschirr und -besteck abzuholen und zu entsorgen.
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs überwiegen die zu berücksichtigenden Dienstleistungselemente (Überlassung von Einweggeschirr und -besteck in größerer Anzahl zusammen mit dessen Entsorgung) das Lieferelement qualitativ.

 

 


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Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände - 140 Seiten
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